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Der Verein Potztausendschön
Satzung
Potztausendschön
Verein für Umweltbildung und Kulturförderung in Bremen e.V
Heidelbergerstr.15, 28203 Bremen - Tel. 01716033530
§ 1
Der Verein führt den Namen Potztausendschön - Verein für Umweltbildung und Kulturförderung in Bremen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Dann führt er der Namen: Potztausendschön - Verein für Umweltbildung und Kulturförderung in Bremen e.V.
Sitz des Vereins ist Bremen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung von Umweltbildung, Kunst und Kultur.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.
Der Verein ist konfessionell nicht gebunden und überparteilich.
§ 4
Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein hat bei einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist voll stimmberechtigt, sofern es das 16. Lebensjahr erreicht hat. Mitglieder können sich bei Abstimmungen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
§ 5
Die Aufnahme in den Verein begründet das Recht zur Teilnahme an allen Einrichtungen, Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins.
§ 6
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
a) den Bestimmungen der Vereinssatzung und den vorschriftsmäßig gefassten Vereinsbeschlüssen gewissenhaft nachzukommen,
b) die ihm vom Verein übertragenen Ämter oder sonstige Vereinsgeschäfte zu übernehmen, wenn nicht besondere Gründe es davon abhalten.
Aufrufe für Geld- oder Sachspenden bedürfen der Genehmigung des Vorstandes. Über das Ergebnis hat dieser Rechenschaft abzulegen.
§ 7
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird in der jährlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes verfügt werden, wenn es sich einer vereinsschädigenden Handlung schuldig gemacht hat, oder trotz schriftlicher Mahnung seinen Vereinsbeitrag nicht bezahlt.
Der Betroffene ist von dem Vorstandsbeschluss sofort schriftlich in Kenntnis zu setzen. Ihm steht das Recht zu, innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses bei dem Vorstand schriftlich Einspruch zu erheben.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, in der der Beschluss des Vorstandes nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder aufgehoben werden kann.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein geschieht schriftlich an den Vorstand bis drei Monate vor Ende des Jahres.
Der Beitrag ist für das ganze laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Rechnungsführer, und dem Schriftführer. Die Vereinigung der Ämter des Rechnungs- und Schriftführers in einer Person ist statthaft.
Die Vorstandsmitglieder haben sich gegenseitig zu vertreten. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung im Sinne von § 26 BGB kann nur von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam wahrgenommen werden.
§ 10
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 11
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so wird sein Amt im laufenden Vereinsjahr von den anderen Vorstandsmitgliedern mit verwaltet.
Legt der gesamte Vorstand oder seine Mehrheit das Amt nieder, so muss er dennoch die Verwaltung bis zur Neuwahl durch eine satzungsgemäß zu berufende Mitgliederversammlung fortführen, um bei dieser Entlastung zu beantragen.
§ 12
Eine Vorstandssitzung wird einberufen, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert, oder wenn ein anderes Vorstandsmitglied dieses beantragt.
§ 13
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt und vom Schriftführer protokolliert und unterzeichnet.
§ 14
Der Rechnungsführer verwaltet in eigener Verantwortung das ihm anvertraute Vermögen des Vereins.
Über die vorhandenen Finanzmittel ist bei einem Bremer Geldinstitut ein Konto zu führen.
Auf Wunsch des Vorstandes ist vom Rechnungsführer jederzeit eine schriftliche Übersicht des Vereinsvermögens vorzulegen, die zu den Akten zu nehmen ist.
§ 15
Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus, sie können jedoch für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Sie unterliegen, wie alle anderen Mitglieder, der Beitragspflicht.
§ 16
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Der Vorstand lädt mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Weitere Mitgliederversammlungen finden nur statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dieses verlangen, oder wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält.
Über jede Versammlung hat der Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter mit zu unterzeichnen und zu den Akten des Vereins zu legen ist.
§ 17
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) die Abänderung, Ergänzung oder Neufassung der Vereinssatzung
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl des Kassenprüfers
d) die Vorlage der Jahresabrechnung und Bericht des Kassenprüfers
e) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes
f) die Auflösung des Vereins
Die Kassenprüfer dürfen während der Dauer Ihres Amtes dem Vorstand nicht angehören.
§ 18
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung einer einberufenen Mitgliederversammlung stehen, können Beschlüsse nicht gefasst werden.
§ 19
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluss über Änderung, Ergänzung oder Neufassung der Vereinssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
Zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder notwendig.
§ 20
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Prießnitz in Bremen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Vorstand
Vorsitzender
Sven Hegeler
Bremen
2. Vorsitzender
Walter Kaemena
Worpswede
Schriftführerin
Melissa Chelmis
Bremen
Rechnungsführerin
Silke Manicki
Bremen